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Sexuelle Gewalt

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Das Strafgesetzbuch (StGB) benennt in den §§ 174 bis 184g die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

Hierunter fallen insbesondere sexueller Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen sowie sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Ebenfalls geregelt sind Straftaten in der Form der Begehung exhibitionistischer Handlungen sowie in der jugendgefährdenden Verbreitung pornografischer Schriften und Darstellungen.

Diese Straftaten sind dadurch gekennzeichnet, dass sexuelle Handlungen gegen den Willen oder ohne Einwilligung der betroffenen Person vorgenommen werden bzw. in den §§ 183 ff StGB dadurch, dass sexualisierte Handlungen nach außen gerichtet und dargestellt werden.

Die sich unmittelbar gegen Personen richtenden Handlungen können auch dann strafbar sein, wenn kein Körperkontakt stattfindet. Im Übrigen können Berührungen im Intimbereich oder das Entblößen von Geschlechtsteilen vor anderen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung darstellen. Strafbar ist etwa ebenfalls, wenn einem Kind pornographische Abbildungen oder Darstellungen gezeigt werden.

Haben Sie hierzu Fragen oder ist Ihnen in diesem Rahmen etwas passiert?

Beratung und Informationen erhalten Sie in unseren Opferhilfebüros, auf Wunsch auch anonym.

Unabhängig davon ob Sie später eine Anzeige stellen wollen, können Sie die Beweise anonym und fachkundig in einer Klinik des Netzwerks ProBeweis sichern lassen. Weitere Informationen zu ProBeweis und den Partnerkliniken in Ihrer Nähe erhalten Sie auf den Seiten der Medizinischen Hochschule Hannover.          

In dringenden Notfällen können Sie sich kostenfrei und anonym an das „Hilfetelefon sexueller Missbrauch“ wenden (0800-2255530).

Ergänzende Informationen erhalten Sie auch im Internet auf den Seiten des „Hilfeportal sexueller Missbrauch“ und auf den Seiten der Fachstelle Opferschutz des Landespräventionsrates Niedersachsen.