Hilfen für Opfer von Gewalttaten nach dem Sozialen Entschädigungsrecht - SGB XIV (ehemals OEG)
Sollten Sie durch einen vorsätzlichen tätlichen Übergriff einen körperlichen oder seelischen Schaden erlitten haben, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag nach dem SGB XIV zu stellen.
Das Soziale Entschädigungsrecht legt fest, wie gesundheitliche Schäden, für die die staatliche Gemeinschaft verantwortlich ist, entschädigt werden.
Zum 01.01.2024 wurde das Soziale Entschädigungsrecht umfassend reformiert und neu strukturiert. Die bisherigen Regelungen, die bisher in verschiedenen Einzelgesetzen wie dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) verankert waren, werden weitgehend durch das neue Sozialgesetzbuch XIV – Soziale Entschädigung (SGB XIV) ersetzt.
Ziel der Reform ist es, die gesetzlichen Leistungen schneller, gezielter und bedarfsgerechter an die Betroffenen zu erbringen.
Ab dem 01.01.2024 regelt das SGB XIV u.a. Leistungen für:
- Opfer von Gewalttaten (einschließlich Terroropfern)
- sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.
Weitere Informationen und die entsprechenden Anträge erhalten Sie auch unter:
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Anträge, Zuständigkeiten, weitere Informationen
Weitere nützliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf den folgenden Seiten:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Grundsätzliche Auskunft
Trauma-Netzwerk Niedersachsen - Schnelle Hilfe bei psychischem Trauma
Bei einem tätlichen Angriff mit einem Kraftfahrzeug, wenden Sie sich an den Entschädigungsfonds:
Verein für Verkehrsopferhilfe e.V.
Wilhelmstr. 43 / 43 G
10117 Berlin