Zur Förderung des Stiftungszwecks sind in den Landgerichtsbezirken unselbständige regionale Opferhilfefonds eingerichtet worden. Aufgabe dieser Opferhilfefonds ist es, Opfern von Straftaten aus den Mitteln der Stiftung vor Ort unmittelbare und direkte Hilfen nach Zweck der Stiftung zu leisten.
Über Hilfsleistungen für Opfer von Straftaten insbesondere über
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den Ausgleich materieller und immaterieller Schäden,
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die Erstattung der Kosten für die zur Betreuung und zur psychischen Stabilisierung des Opfers notwendigen Maßnahmen,
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die Zahlung von Schutzeinrichtungen
entscheidet grundsätzlich der unselbständige regionale Opferhilfefonds in Vertretung für die "Stiftung Opferhilfe Niedersachsen".
Die Entscheidungen des regionalen Opferhilfefonds werden von dessen Vorstand getroffen.
Dieser besteht aus drei Personen (eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender, zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer). Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von drei Jahren durch den Stiftungsvorstand (§ 8 Abs. 1 der Satzung) bestellt. Dabei soll jeweils ein Vorstandsmitglied im richterlichen und im staatsanwaltschaftlichen Dienst tätig sein. Das dritte Mitglied soll einer örtlich bzw. regional tätigen Opferhilfeorganisation – vorrangig dem Weißen Ring – angehören.
Die regionalen Opferhilfefonds erreichen Sie über die jeweiligen Opferhilfebüros.